Die Klage der Kundin vor dem Amtsgericht München hatte nur teilweise Erfolg. Durch den Baustellenbereich wurde zweifellos eine Gefahrenlage geschaffen. Der Inhaber hätte deshalb die Vorkehrungen treffen müssen, die nach den Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Zumindest das Anbringen eines Warnschildes wäre daher erforderlich gewesen. Zu berücksichtigen war allerdings, dass auch die Kundin nicht genügend aufgepasst hatte. Da die Baustelle als solches deutlich erkennbar war, hätte sie auch ihren Blick zum Fußboden richten müssen. Dies hatte sie ersichtlich nicht getan, sonst wäre ihr die Stolperstelle aufgefallen. Deshalb ging das Gericht von einem 50-prozentigen Mitverschulden aus.
Urteil des AG München vom 13.10.2006
231 C 20879/06
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