Ein derartiger Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass der Eigentümer vor Baubeginn von allen zumutbaren Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, die ihm zur Abwehr des Störungsanspruchs zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf Lärmimmission der öffentlichen Hand, hat der Gesetzgeber betroffenen Grundstückseigentümern ein spezifisches Verfahren zur Berücksichtigung ihrer Belange an die Hand gegeben. Dieses Verfahren ist das Planfeststellungsverfahren. Das Verfahren gibt den von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Anlieger anzuordnen. Hat es der Anlieger wie in diesem Fall versäumt, rechtzeitig Einwände gegen das Bauvorhaben zu erheben, kann er nicht nachträglich Schadensersatzansprüche wegen hiervon ausgehenden Störungen geltend machen.
Urteil des BGH vom 10.12.2004
V ZR 72/04
Pressemitteilung des BGH
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