Lohnpfändung: Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung zu berücksichtigen
Bei einer Lohn- und
Gehaltspfändung sind dem Schuldner u. a. die Beträge zu belassen, die er aus Anlass einer Krankheit aufwenden muss (§ 850f Abs. 1 ZPO). Hierzu kann auch die vom Schuldner mit seiner
privaten Krankenkasse vereinbarte Selbstbeteiligung gehören.
Allerdings ist bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags die Selbstbeteiligung nicht pauschal und anteilig zu berücksichtigen, sondern in jedem Einzelfall nur auf Antrag des Schuldners.
Beschluss des LG Düsseldorf vom 10.11.2005 - 25 T 635/05 - JurBüro 2006, 156, ZAP EN-Nr. 525/2006