Gefährdungshaftung bei Mäharbeiten auf Autobahn

Wird ein Kraftfahrzeug bei Mäharbeiten innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durch einen wegfliegenden Stein beschädigt, hängt die Frage der Schadensersatzpflicht des Halters des Mähfahrzeugs davon ab, ob das Schadensereignis für ihn abwendbar war. Der Bundesgerichtshof bejahte dies in einem früheren Fall (III ZR 122/02), wo der Schaden bei Mäharbeiten auf einem Parkplatz entstanden war, weil es die Bediensteten der Gemeinde unterlassen hatten, mögliche und zumutbare Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Verzicht auf Motormäher, Schutzplanen).

Soweit derartige Maßnahmen jedoch wegen der Besonderheit des Einsatzortes (hier Randstreifen der Autobahn) ausscheiden, kann der durch einen vom Mäher weggeschleuderten Stein geschädigte Autofahrer keinen Schadensersatz verlangen.

Urteil des BGH vom 18.01.2005
VI ZR 115/04
NJW-Spezial 2005, 208

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