Mithaftung des Ehegatten für Maklerprovision ("Schlüsselgewalt")

Unter "Schlüsselgewalt" ist das jedem nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 1357 BGB zustehende Recht zu verstehen, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch ein solches Geschäft eines Ehegatten wird auch der andere berechtigt und - z. B. auch zur Zahlung des Kaufpreises - verpflichtet. In erster Linie sind von der "Schlüsselgewalt" Haushaltsgeschäfte umfasst, wie der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Hausrat oder einzelner Einrichtungsgegenstände sowie die Beauftragung von Handwerkern im Bereich des Haushalts.

Das Landgericht Darmstadt zählt auch den Abschluss eines Maklervertrages für den Erwerb einer Wohnimmobilie dazu, wenn nach außen deutlich erkennbar ist, dass zwischen den Eheleuten eine entsprechende Abstimmung erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eheleute die Immobilie zusammen besichtigt haben. Die Ehefrau trifft daher auch dann eine Mithaftung für die Bezahlung der Maklerprovision, wenn der Vermittlungsvertrag nur von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde.

Beschluss des LG Darmstadt vom 25.08.2005 - 25 S 81/05, NJW Heft 42/2005, Seite X

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps