Die Karlsruher Richter stellten für derartige Fälle folgende Grundsätze auf: Die Parteien eines Telefondienstevertrags können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung ist unwirksam.
Mit dieser Entscheidung steht zunächst fest, dass die Telekom (oder ein anderer Anbieter) die Ansprüche so genannter Mehrwertdiensteanbieter in Rechnung stellen darf. Werden diese Gebühren jedoch zu Unrecht erhoben, kann die Zahlung trotz anders lautender Geschäftsbedingungen der Telekom verweigert werden. Ob die Einwendungen des Telefonteilnehmers in dem vorliegenden Fall berechtigt sind, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BGH vom 16.11.2006
III ZR 58/06
BGHR 2007, 133
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