Kopie statt Originalgemälde
Das Landschaftsbild in einem Auktionshaus hatte es einem Kunstliebhaber angetan. Da ihm der Preis von 3.500 DM für ein echtes Gemälde etwas niedrig erschien, ließ er sich - so behauptete er jedenfalls später - die Urheberschaft des Malers Klombeck (18. Jahrhundert) ausdrücklich bestätigen. Einige Zeit nach dem Kauf ergab eine Kunstexpertise, dass es sich bei dem erworbenen Gemälde um eine gut gemachte Kopie handelte. Damit gab sich der Käufer, der das Bild daheim in seiner guten Stube aufgehängt hatte, nicht zufrieden. Er verklagte das Auktionshaus auf Schadenersatz in Höhe von 80.000 DM - eine Summe, die weit über den Katalog- und Auktionspreisen für den Maler Klombeck lag.
Das Oberlandesgericht (OLG) München machte die Hoffnungen des Käufers auf ein Schnäppchen zunichte und wies die Klage ab (24 U 127/01 und 138/01). Er habe nicht beweisen können, dass ihm das Auktionshaus die Echtheit des Gemäldes zugesichert oder ihn gar arglistig getäuscht habe. Nur dann hätte er Anspruch auf Schadenersatz. Für den Vorwurf arglistiger Täuschung fand das OLG überhaupt keine Anhaltspunkte. Diesen Vorwurf hätte der Auktionator nur verdient, wenn er gewusst hätte, dass das Gemälde eine Kopie und kein Original sei, oder wenn er eine Echtheitserklärung "ins Blaue hinein" abgegeben hätte.
Im Kunsthandel bestünden häufig Zweifel an der Urheberschaft von Werken. Wenn ein Händler ein Bild als 'echten Klombeck' deklariere, sei das noch keine Garantie im juristischen Sinne. Dazu müsse der Händler ausdrücklich erklären, dass er für die Herkunft eines Werks von einem bestimmten Künstler garantiere und, wenn das nicht zutreffen sollte, für alle Folgen einstehen werde. Von einer solchen "Garantie" für die Echtheit des Bildes wollte auf Verkäuferseite niemand etwas wissen. Der als Zeuge vernommene Auktionator bekundete, er habe das Bild optisch geprüft und Unterschriften, Malstil und Thematik verglichen. Er habe es nach dieser Prüfung für möglich gehalten, dass es sich bei dem Bild um einen echten Klombeck handelte - mehr aber auch nicht. Weil auch chemische Untersuchungen und ein Expertengutachten fehlten, sei der Preis niedrig angesetzt worden. Damit, so folgerte das OLG, habe der Auktionator klar zum Ausdruck gebracht, dass er für die Echtheit des Gemäldes eben nicht garantieren wollte.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2001 - 24 U 127/01 und 24 U 138/01