"Partnertarif" ohne Verbindung ...

Dann kann der Kunde seinen Mobilfunkvertrag kündigen
Ein Ehepaar lebte aus beruflichen Gründen in zwei verschiedenen Städten und traf sich nur am Wochenende. Um auch werktags mit ihrem Mann in Verbindung zu bleiben, schloss die Frau einen Mobilfunkvertrag zum so genannten Partnertarif ab. Das Handy erfüllte allerdings diesen Zweck nicht, da die Funkverbindung ständig stark gestört war - wenn sie überhaupt zustande kam. Oft erreichte sie ihren Mann und nach einigen Minuten ging nichts mehr, das Gespräch wurde abgebrochen. Nach viereinhalb Monaten gab die Frau entnervt auf und kündigte den Mobilfunkvertrag. Das Mobil-funkunternehmen bestand allerdings auf dem Vertrag und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Demnach habe der Kunde kein Kündigungsrecht bei "zeitweiligem Ausfall der Funkdienstleistungen".

Das Amtsgericht Menden hielt diesen Einwand nicht für stichhaltig und erklärte die Kündigung für wirksam (3 C 420/98). Eltern und Freunde hätten als Zeugen bestätigt, dass regelmäßig die Verbindung entweder gar nicht erst zustande gekommen, oder sofort wieder unterbrochen worden sei. Also habe es sich nicht um kurze Störungen wegen "zeitweiliger und unverhersehbarer außergewöhnlicher Umstände" gehandelt, von denen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma die Rede sei. Vielmehr sei es den Ehepartnern prinzipiell nicht möglich gewesen, mit dem Handy ordentlich zu telefonieren. Gerade beim Partnertarif müsse aber gewährleistet sein, dass sich die Partner (zumindest!) in den Privatwohnungen ständig erreichen könnten. Da die Mobilfunkfirma das nicht habe bewerkstelligen können, habe die Kundin den Vertrag fristlos kündigen dürfen.

Urteil des Amtsgerichts Menden vom 20. April 1999 - 3 C 420/98

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