Überschreitung der Ausleihfrist: Über die Rechtmäßigkeit einer Versäumnisgebühr

Eine Städtische Bücherei verlangte von einem Benutzer eine Versäumnisgebühr von 11,40 DM. Obwohl er seine Bücher tatsächlich zu spät abgegeben hatte, ließ es sich der streitbare Bürger nicht nehmen, wegen der Gebühr vor Gericht zu ziehen. Mit Erfolg!

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig war es unzulässig, eine Säumnisgebühr zu erheben (1 A 217/99). Bei der finanziellen Belastung ihrer Bürger müsse sich die Stadt genau an die Möglichkeiten halten, die ihr das Gesetz eröffne. Sie könne eine Benutzungsgebühr erheben und die verlängerte Leihe auf diese Weise in Rechnung stellen. So lasse sich die erhobene Versäumnisgebühr jedoch nicht interpretieren, da die Satzung der Bücherei eine kostenlose Bücherleihe vorsehe.

Die Stadt berufe sich vielmehr auf ihr Recht, Verwaltungsgebühren zu erheben. Eine Verwaltungsgebühr komme aber nur als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder eine andere Verwaltungstätigkeit in Betracht. Wenn die Bücherei die Überschreitung der Leihzeit und die Zahl der Überziehungstage feststelle und die Gebühr festsetze, seien das jedoch keine eigenständigen Verwaltungsleistungen, sondern Schritte der Gebührenerhebung selbst. Auch die Ausgestaltung der Säumnisgebühr spreche dagegen, dass damit wirklich ein Verwaltungsaufwand der Stadt abgegolten werde. Sie steige täglich bis zum Höchstbetrag von 25 DM. Demnach wolle man die Benutzer nur dazu anhalten, die Leihfrist zu beachten. Um ein Druckmittel dieser Art einzuführen, fehle der Stadt aber die rechtliche Kompetenz.


Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2000 - 1 A 217/99
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