Stadt München darf Genehmigung für Zeitungsständer nicht verweigern
Der Verleger versprach sich einigen Erfolg von dem Blättchen - vor allem, weil es den Leser keinen Cent kosten sollte. Wie andere Zeitungen auch sollte es im Zeitungsständer an Straßenecken angeboten werden. Doch die Stadt München verweigerte die Genehmigung für das Aufstellen der Ständer: Die gebe es nur für den Verkauf regelmäßig herausgegebener Tages- und Sonntagszeitungen.
Damit war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht einverstanden (8 B 00.3560). Der Grundsatz der Pressefreiheit verbiete es, kostenlose Zeitungen anders zu behandeln als Verkaufszeitungen. Kostenlos verteilte Zeitungen würden nicht automatisch häufiger weggeworfen als andere - die Befürchtung, damit würden die Straßen verschmutzt, sei unbegründet. Es bleibe der Stadt unbenommen, die Anzahl der Zeitungsständer auf eine überschaubare Anzahl zu begrenzen; aber nur durch Maßnahmen, die alle Zeitungen gleichermaßen träfen.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2001 - 8 B 00.3560