Umstrittene Handy-Rechnung

Liefert der Netzbetreiber keinen technischen Prüfbericht, muss er die Richtigkeit der Gesprächsgebühren einzeln nachweisen

Ein Handybenutzer stritt mit seinem Netzbetreiber um Telefongebühren. Über eine D2-Netzkarte sollte der Mann im Herbst 1999 einige teure Telefonate über Sonderrufnummern geführt haben. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich mit seiner Ehefrau in einem Kurzurlaub in Österreich. Dort habe er nicht telefoniert, beteuerte der Handybesitzer, und kürzte die Rechnung.

Die Telefongesellschaft klagte das Geld ein. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die Gespräche tatsächlich über die D2-Karte des Kunden geführt worden waren und ging deshalb leer aus. Das Amtsgericht Königswinter nahm es sehr genau, weil die Telefongesellschaft dem Kunden trotz mehrfacher Aufforderung keinen technischen Prüfbericht vorgelegt hatte (9 C 37/01).

Um es den Kunden zu erleichtern, Fehler im Netz und bei der Gebührenerfassung nachzuweisen, seien alle Netzbetreiber verpflichtet, den Kunden eine Dokumentation auszuhändigen, erläuterte der Amtsrichter. Und zwar zu folgenden Fragen: Wie ist die Richtigkeit der Datenerfassung technisch überprüft worden? Ist die Zuordnung der Verbindungsdaten zutreffend gewesen oder eine 'Aufschaltung' vorgekommen? Über welche Einwahlknoten sind die Gespräche zustande gekommen? etc. etc. Verletze der Netzbetreiber seine Pflicht, die technischen Prüfungen zu dokumentieren und dem Kunden zugänglich zu machen, sei es prinzipiell fraglich, ob die Gesprächseinheiten richtig erfasst würden. Dann sei bei einem Streit um Telefongebühren ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen, dann müsse der Netzbetreiber die Richtigkeit der Gesprächsgebühren einzeln nachweisen.


Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 31. Oktober 2001 - 9 C 37/01
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