Schriftsteller krank: Lesung durch Mitarbeiter

Besucher verlangt Eintrittsgeld zurück

Ein Schriftsteller wollte bei einer öffentlichen Veranstaltung aus einem seiner Werke vorlesen, in dem er sein Leben beschrieb. Der Autor erkrankte jedoch und schickte einen Mitarbeiter, um die Lesung abzuhalten. Ein interessierter Besucher, der sechs Eintrittskarten gekauft hatte, war damit nicht einverstanden und verlangte von der Veranstalterin das Eintrittsgeld zurück.

Ein Rüdesheimer Amtsrichter gab dem enttäuschten Literaturfan Recht (3 C 233/00). Nur der Autor selbst könne durch die besondere Art und Weise seines Vortrags den Sinngehalt des Textes so vermitteln, wie er ihn verstehe. Das mit einer Autorenlesung verbundene Maß an 'Echtheit' lasse sich durch den Vortrag eines Mitarbeiters nicht erreichen. Was auf der Veranstaltung geboten wurde, sei also nicht die im Programmheft angekündigte Lesung gewesen, von der sich der Besucher viel versprochen und für die er Eintritt gezahlt habe. Deshalb habe die Veranstalterin kein Recht auf Eintrittsgeld, auch wenn das begleitende Gitarrenkonzert ohne Änderung stattgefunden habe.


Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 9. Januar 2001 - 3 C 233/00
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