Verkehrssicherungspflicht - keine Verpflichtung bei Missbrauch

Der für die Treppe eines Mietshauses verkehrssicherungspflichtige Vermieter haftet nicht für Schäden, die entstehen, wenn das Treppengeländer, z. B. von Kindern zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende, bestimmungswidrige Benutzung, für deren Folgen der Hausherr nicht einzustehen hat. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, auf dem Handlauf eine Vorrichtung anzubringen, die ein Rutschen auf dem Geländer verhindert (Stopper).

Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.07.2006
4 U 126/06
ZAP EN-Nr. 62/2007

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