Kosten für Montage bei fehlerhafter Ware

In Kürze: Mit den nachstehend beschriebenen Urteilen des EuGH vom 16.06.2011 - C-65/09 und C-87/09 ist der Verbraucherschutz bei der Lieferung defekter Gegenstände ("kappute Ware") gestärkt worden. Denn bislang sieht (jetzt "sah") das deutsche Verbraucherrecht nicht vor, dass Unternehmen und Händler die Montage- und Lieferkosten beim Ersatz beschädigter Ware tragen müssen. Die mit derartigen Rechtsstreitigkeiten befassten deutschen Gerichte haben den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Nach dem EuGH-Urteil müssen Händler kaputte Ware nicht nur ersetzen, sondern ggf. auf eigene Kosten die Ware wieder ausbauen und die neue einwandfreie Ware wieder einbauen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mangel sich nicht reparieren lässt und vor dem Einbau auch nicht erkennbar war. Nur wenn eine solche Maßnahme vollkommen unverhältnismäßig wäre, kann der Händler ersatzweise eine Entschädigung anbieten.

Der Rechtssache C-65/09 lag ein Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zugrunde (vgl. BGH-Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08). Nachdem rund zwei Drittel der Fliesen im Haus verlegt wurden, wurden auf der Oberfläche der Fliesen Schattierungen festgestellt, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In der Rechtssache C-87/09 war über das Internet ein Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine abgeschlossen worden. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür der Kundin. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Kundin die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte.

Händler (Verkäufer) ist bei Nachlieferung zu kostenfreiem Aus- und Einbau verpflichtet

Die Kernaussage des EuGH lautet in den obigen Urteilen: "Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist."

Begründung: Wenn der Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der Kosten für den Austausch der Ware besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war.

Fazit: Diese Verbraucherrechte werden nicht dadurch eingeschränkt, dass den Händler keine Schuld an dem Fehler trifft. Denn schließlich kommt es nicht auf das Verschulden an, wenn der Händler seinen Teil des Kaufvertrags, nämlich die Lieferung einer einwandfreien Ware, nicht erfüllt hat. Nur, wenn die Kosten für den Ausbau und Einbau absolut unverhältnismäßig wären, kann der Händler ersatzweise eine Entschädigung anbieten.

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