Verletzung eines Zuschauers bei Moto-Cross-Rennen

Ein Zuschauer wurde bei einem Moto-Cross-Rennen durch ein aus der Kurve getragenes Motorrad eines Rennteilnehmers schwer verletzt. Der Geschädigte verlangte vom Veranstalter Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Rostock gab seiner Klage teilweise statt.

Welche Schutzmaßnahmen für die Zuschauer im Einzelnen zu treffen sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung, wobei hier auch der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommt. Es muss nicht jeder nur denkbaren Gefährdung durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für einen Sachkundigen die nahe liegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt.

Gerade im Bereich der Kurven ist es jedoch erforderlich, eine ausreichend schützende Sicherheitszone zu schaffen, die dem Zuschauer genügend Zeit lässt, sich im Falle eines Fahrfehlers der Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Beobachtung des Rennens noch rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Allein die Abnahme durch einen Streckenkommissar des Deutschen Motorsportbundes entlastet den Veranstalter nicht ohne weiteres.

Das Gericht ging hier von einem, wenn auch geringen Verschulden des Veranstalters bei der Streckensicherung aus. Der Verletzte musste sich jedoch ein hälftiges Eigenverschulden anrechnen lassen. Als erfahrener Besucher von Moto-Cross-Rennen musste er mit dem Herausschleudern eines Rennteilnehmers aus der Kurve rechnen.

Urteil des OLG Rostock vom 19.11.2004
8 U 239/03
MDR 2005, 394

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