Ihr Vorgehen vor Gericht darf nicht mutwillig sein.

Mutwillig handeln Sie dann, wenn Sie Klage wegen eines Anspruchs erheben, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde. Auch insoweit darf das Gericht bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages aber keine kleinlichen Maßstäbe anlegen. Grundsätzlich kann es Ihnen beispielsweise nicht verwehrt werden, auch Kleinbeträge einzuklagen. Deshalb kann man grundsätzlich sagen, dass nur in Ausnahmefällen von einem mutwilligen Handeln ausgegangen werden kann.

Beispiele:

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