Mit einer derartigen Vereinbarung werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Ihm werden dadurch, dass er die gemeinschaftlich genutzten Flächen und Anlagen in dem bei Mietbeginn bestehenden, in der Regel gebrauchten Zustand vorfindet, die Reparatur- bzw. Erneuerungskosten für die Behebung anfänglicher Mängel oder bereits vorhandener Abnutzungen durch Reparatur oder Erneuerung aufgebürdet, deren Höhe für ihn nicht überschaubar ist.
Urteil des BGH vom 06.04.2005
XII ZR 158/01
NJW-RR 2006, 84
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