Kosten des Rechtsanwalts
Abgesehen von individuellen Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind Rechtsanwälte grundsätzlich nicht frei, welche Beträge sie ihren Mandanten in Rechnung stellen. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kurz RVG) geregelt. Besondere Vergütungsvorschriften gelten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Vormund usw.
Im Umgang mit dem Anwalt gilt das gleiche, wie im übrigen Geschäftsleben. Sie lange Sie mit jemanden noch keinen Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie ihm in aller Regel auch nichts bezahlen. Das bedeutet, dass Ihnen der Anwalt, mit dem Sie Kontakt aufnehmen, so lange keine Rechnung stellen kann, so lange kein "Anwaltsvertrag" zwischen Ihnen und ihm zustandegekommen ist.
Ein solcher Vertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Man kann auch mündlich mit dem Anwalt vereinbaren, dass dieser für einen tätig werden soll. Ein Anwaltsvertrag kann sogar stillschweigend dadurch zustandekommen, dass Sie einem Anwalt eine Frage stellen und dieser sie beantwortet. Gleich zu Beginn der Kontaktaufnahme gilt es also, hier etwas vorsichtig zu sein, damit Sie sich nicht gleich mit einer hohen Gebührenforderung konfrontiert sehen. Frühestens wenn der Rechtsanwalt anfängt, Ihre Fragen zu beantworten, besteht für ihn allenfalls die Möglichkeit, auch Gebühren zu verlangen.
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