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Keine Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Instandsetzung
Ein Unfallgeschädigter, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zeitpunkt der Instandsetzung des Fahrzeugs verlangen. Kann er den Wagen wegen Verzögerung der Ersatzleistung mangels eigener Mittel nicht reparieren lassen, kann ihm der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch über einen längeren Zeitraum hinweg zustehen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er die Instandsetzung nicht durch eine Finanzierung oder die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung beschleunigen kann. Dies gebietet die jeden Geschädigten treffende Schadensminderungspflicht.
Urteil des OLG Naumburg vom 19.02.2004, 4 U 146/03, DAR 2005, 158