Früher hieß es Mundraub
Ist es Diebstahl, wenn ich Obst von einem Baum pflücke um es an Ort und Stelle zu verzehren? Wem gehört eigentlich der Beerenstrauch in der freien Natur? Kann ich mich da frei bedienen oder ist es eine Art von Mundraub, wie es früher hieß? Diese Frage lässt sich einfach beantworten.
Was ist eigentlich Mundraub?
Der Begriff Mundraub ist schon seit vielen Jahren im deutschen Strafrecht abgeschafft worden. Er bezeichnete die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Der Mundraub galt als so genannte Übertretung. Im jetzigen Strafrecht ist es egal, was für ein Gegenstand gestohlen worden ist. Egal ob Apfel oder Auto, es handelt sich immer um einen Diebstahl gemäß
§ 242 StGB. Die Strafverfolgung richtet sich natürlich auch nach dem Wert des Gegenstandes. Geblieben ist daher, dass der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert (bis ca. 50 Euro) nur auf Antrag verfolgt wird. Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgen den Diebstahl also nicht von sich aus.
Obsternte nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers
Hinweis der ARAG-Versicherung: Grundsätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Nur wenn ein Einverständnis vorliegt, macht man sich nicht wegen Diebstahls strafbar. Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich sicher zu gehen, sollte daher stets der Eigentümer kontaktiert werden. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kann bei der Stadt ein Einverständnis eingeholt werden. Sind Flächen umzäunt, dürfen diese nicht betreten werden. Wer dies tut, geht einen Hausfriedensbruch. Wer sich also auf Ernte begibt ohne zu prüfen, ob der Eigentümer einverstanden ist, kann sich wegen Diebstahls strafbar machen. Da die Tat allerdings nur auf Antrag verfolgt wird, gilt der bekannte Spruch "wo kein Kläger, da kein Richter".