Zunächst hielt der Amtsrichter fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstellt. Auch dort gilt der Grundsatz, dass man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten hat. Zwar ist es auf dem Oktoberfest mittlerweile üblich, die Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum Draufstehen zu benutzen. Dies bedeutet aber nicht, dass man als Festbesucher dann keine Verantwortung mehr für sein Verhalten trägt. Man muss die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren kann, sei es durch den Stoß eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher haftet man auch, wenn dann tatsächlich der Fall eintritt, dass man auf einen anderen Gast stürzt. Allerdings hielt hier der Richter dem Geschädigten ebenfalls ein gewisses Mitverschulden vor, da auch er seine Umgebung hätte beobachten und wissen müssen, dass hinter ihm auf der Bank stehende Personen stürzen könnten. Insgesamt erschienen dem Gericht hier 500 Euro
Schmerzensgeld angemessen.
Urteil des AG München vom 12.06.2007
155 C 4107/07
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