Zu weitgehende Freizeichnung eines Fotolabors bei Verlust von Filmen und Bildern

Haftungsausschluss-Klauseln im "Kleingedruckten" sind nur eingeschränkt zulässig. So kann ein Fotolabor seine Haftung zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Unwirksam ist dann jedoch eine Zusatz-Klausel, wonach es im Haftungsfall für verlorene Filme und Bilder nur den reinen Materialwert ersetzen muss. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Gericht dem beklagten Unternehmen, die beanstandete Formular-Klausel gegenüber seinen Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.

Nach Ansicht der OLG-Richter führt die Kombination beider Klauseln zu einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers. Wenn das Unternehmen schon nur für grobes Verschulden haften wolle - was zulässig sei - , dann dürfe es seine Haftung nicht zusätzlich auf den bloßen Materialwert beschränken. Andernfalls könnte der Schutz der Kunden gerade dann leerlaufen, wenn sie ihn besonders benötigen, nämlich wenn durch den Verlust der Bilder hohe Folgeschäden eingetreten sind. Eine so weitgehende Freizeichnung, wie sie das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst für Fälle groben Verschuldens vorsehe, sei mit dem AGB- Gesetz unvereinbar. 

Sollte sich das beklagte Unternehmen nicht an das Unterlassungs-Urteil halten, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM. 

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.8.1999, Az. 3 U 4350/99; rechtskräftig


OLG Nürnberg: Unwirksamkeit der Klauseln "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises" und "Rückgabe nur ... innerhalb von 3 Monaten" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fotolabors 

Die Klauseln "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises" und" Rückgabe nur ... innerhalb von 3 Monaten" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fotolabors sind unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Zivilurteil. Auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins untersagte es daher einer bundesweit tätigen Handelskette, die beanstandeten Klauseln gegenüber ihren Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.

 Nach Ansicht der OLG-Richter schießen beide Formular-Bestimmungen über das an sich berechtigte Ziel hinaus und benachteiligen den Kunden in unangemessener Weise. 

Klausel 1: "Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises"

Diese Klausel gelte nach ihrem Wortlaut selbst dann, wenn das Eigentum des Kunden feststehe. Sie schneide ihm also von vornherein die Möglichkeit ab, sein Besitzrecht an den zur Entwicklung hingegebenen Foto- Materialien auf anderem Wege zu beweisen. Eine solche Verschärfung der Beweisführung zum Nachteil des Kunden ist unzulässig, befanden die OLG-Richter.

Klausel 2: "Rückgabe nur ... innerhalb von 3 Monaten" 

Auch dieser pauschale Vorbehalt benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam. Die Klausel mache keinen Unterschied zwischen wertvollen und weniger wertvollen Filmen. Sie nehme außerdem keine Rücksicht darauf, ob der Kunde für die Verspätung etwas kann oder nicht. Der Kunde müsste also selbst dann mit der Vernichtung seiner Bilder rechnen, wenn er schuldlos verhindert war, das Material rechtzeitig abzuholen, zum Beispiel wegen Krankheit. Im schlimmsten Fall könne dem Kunden auf diese Weise ein hoher wirtschaftlicher oder ideeller Schaden entstehen, obwohl ihn am Verstreichen der Dreimonatsfrist keinerlei Schuld traf. 

Gemessen an diesen Nachteilen für den Verbraucher wiege das wirtschaftliche Interesse des Fotolabors, nach Fristablauf das Fotomaterial ohne jede Rückfrage los zu werden, denkbar gering. Erfahrungsgemäß sei der Anteil der Bilder, die nachdrei Monaten noch nicht abgeholt seien, verschwindend klein. Infolgedessen verursache ihre längere Aufbewahrung keinen nennenswerten Aufwand, - jedenfalls keinen, der es rechtfertigen würde, die Bilder ohne weitere Nachfrage einfach zu vernichten.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.8.1999, Az. 3 U 4350/99; rechtskräftig, Quelle: Pressemitteilung OLG Nürnberg

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