Ein zum Tatzeitpunkt minderjähriges Opfer bleibt bei Erlangung der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit berechtigt, rückwirkend einen Rentenantrag zu stellen. Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters können ihm nicht zugerechnet werden. In dem entschiedenen Fall sprach das Bundessozialgericht einer jungen Frau, die als Kind und Jugendliche über Jahre hinweg von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden war, rückwirkend eine Beschädigtenrente zu, obwohl ihre Mutter eine entsprechende Antragstellung versäumt hatte.
Urteil des BSG vom 28.04.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R, NJW 2005, 2574
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