Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, wie sie in § 850c ZPO geregelt und aus der Pfändungstabelle für Löhne und Gehälter im Einzelnen zu entnehmen sind, bilden den zentralen Bereich des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen. Bestimmte Einnahmen, wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen unterliegen nicht oder nur bedingt der Pfändung (vgl. §§ 850a, 850b ZPO). Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsgrenzen nicht (vgl. § 850d ZPO).
Die Person, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllt, muss im Fall der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen, als die vorgenannte Pfändungstabelle für Lohn und Gehalt ausweist.
Besonderheiten gelten auch für den Fall der Kontopfändung. An dieser Stelle wird auf den Artikel neuer Kontopfändungsschutz beim Girokonto verwiesen, denn ab dem 1. Juli 2010 sind deutliche Verbesserungen vorgesehen. Ist das Arbeitseinkommen dem Bankkonto des Schuldners gutgeschrieben, ist der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch auf Arbeitslohn erfüllt. Stattdessen besteht nun gegenüber der kontoführenden Bank ein Anspruch auf Auszahlung der überwiesenen Beträge. Dieser Anspruch ist nicht geschützt wie das Arbeitseinkommen selbst. Auf Antrag des Schuldners kann jedoch das Vollstreckungsgericht die Pfändung ganz oder zum Teil aufheben, damit dem Schuldner zumindest die Mittel erhalten bleiben, die er zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (vgl. § 850k ZPO). Hinweis: Der neue § 850k ZPO hat die Überschrift "Pfändungsschutzkonto" und regelt im Detail den Basispfändungsschutz.
Falls in besonders gelagerten Einzelfällen das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den Sozialhilfebedarf des Schuldners nicht deckt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den unpfändbaren Betrag heraufsetzen (§ 850f ZPO). Solche Fälle können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat oder wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachweisen kann.
| Verwandt: Ratgeber Zwangsvollstreckung |
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