Als die Heimleitung von dem Vorgang erfuhr, kündigte sie den Heimvertrag mit der Greisin fristlos. Das Landgericht München bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Mit den versteckten Videoaufnahmen sei massiv in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter des Pflegeheims eingegriffen worden. Inwieweit dadurch tatsächliche Missstände bei der Pflege der Heiminsassin aufgedeckt wurden, war für die Richter unerheblich.
Urteil des LG München I vom 18.12.2006
28 O 8172/05
Pressemitteilung des LG München
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