Raumordungsrecht und Planungsrecht

In Deutschland wird das Raumordnungsrecht bundesrechtlich im Raumordnungsgesetz und landesrechtlich in den Landesgesetzen zur Raumordnung geregelt.

Auf dieser Grundlage können im Bund und in den Ländern Raumordnungspläne aufgestellt werden, die die Erfordernisse der Raumordnung in Form von Zielen der Raumordnung, Grundsätzen der Raumordnung oder sonstigen Erfordernissen der Raumordnung regeln.

Auf dem Gebiet der Raumordnung hatte der Bund gemäß des früheren Artikels 75 Grundgesetz (GG) bis zum 31. August 2006 eine Rahmengesetzgebungskompetenz. Vom Bund erlassene Rahmenvorschriften waren innerhalb einer angemessenen Frist im Landesrecht umzusetzen und auszugestalten. Im Zuge der Föderalismusreform wurde das GG zum 1. September 2006 geändert. Das Raumordnungsrecht gehört nun gemäß Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.

Sofern der Bund sein Gesetzgebungsrecht hierbei nicht wahrnimmt, können grundsätzlich auch die Länder eigenständige Gesetze erlassen. Mit Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG wurde den Ländern ferner die Möglichkeit eröffnet, im Bereich der Raumordnung von gesetztem Bundesrecht abzuweichen. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor. Quelle: Raumordnungsrecht - rechtliche Grundlagen

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

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