Polizeirecht und Ordnungsrecht

Als Polizeirecht (oder "Polizei- und Ordnungsrecht") wird der Teil des Öffentlichen Rechts verstanden, der die Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Störungen für die Öffentliche Sicherheit oder die Öffentliche Ordnung enthält. betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder die Öffentliche Ordnung.

Innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts wird noch unterschieden zwischen dem vorgenannten materiellen Polizei- und Ordnungsrecht und dem formellen Polizei- und Ordnungsrecht. Das formelle Polizeirecht umfasst zum Beispiel das Recht des Polizeivollzugsdienstes und das Recht der Ordnungsbehördenorganisation.

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Entschädigungsanspruch bzw. Ersatzanspruch bei polizeilichem Handeln

Zunächst ist zu differenzieren, ob man von der Polizei als Störer oder Nichtstörer in Anspruch genommen wurde. Ist jemandem eine Sache zuzuordnen, so trifft ihn die Pflicht, sein Verhalten oder den Zustand der Sache so einzurichten, dass daraus keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit (oder ggf. Ordnung) entstehen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann man als Störer in Anspruch genommen werden.

Für den einem Störer durch die polizeiliche Heranziehung erwachsenen Schaden ist grundsätzlich keine Entschädigung zu gewähren. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Polizeipflicht einer Person inhaltlich begrenzt ist und diese nunmehr in einer über darüber hinausgehenden Weise in Anspruch genommen wird.

Selbstverständlich kann der Gesetzgeber bei bestimmten Fallgestaltungen auch dem Störer Entschädigungsansprüche einräumen (geschehen ist dies z.B. im Rahmen des Bundesseuchengesetzes sowie im Rahmen des Tierseuchengesetzes). Wurden dem Störer gegenüber rechtswidrige Maßnahmen ergriffen und ist diesem daraus ein Schaden entstanden, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht.

Der sog. Nichtstörer (= derjenige, der im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen wurde) kann grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schaden verlangen. Quelle: Advoprax Ersatzansprüche

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