Eine AGB-Klausel, d.h. eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketzustellers, die eine so genannte Ersatzzustellung der Postsendung an einen Nachbarn ohne Benachrichtigung des Adressaten ermöglicht, ist rechtlich unwirksam. Der Empfänger von Post oder Paketen muss benachrichtigt werden, wenn der Zusteller die Post bzw. Pakete beim Nachbarn abgibt.
Das OLG Köln hat mit dem Urteil vom 18.08.2010, Az. 6 U 165/10 eine frühere Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel (AGB-Klausel), die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers ermöglicht, verworfen. Leitsatz: Eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Das OLG Köln hat in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB angenommen und den Paketdienstleister im Berufungsverfahren zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher verurteilt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel noch als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Das OLG Köln liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06).
Auszug aus dem Urteil des OLG Düsseldorf: "Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie versteht, den Absender inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise."
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