Sittenwidriger Observierungsvertrag
Das Amtsgericht Siegburg hat einen Vertrag als sittenwidrig angesehen, wonach ein Privatdetektiv die Lebensgefährtin seines Auftraggebers "rund um die Uhr" überwachen sollte, um der Frau ein Verhältnis mit einem anderen Mann nachzuweisen. Eine derart intensive Observierung greift so massiv in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, dass ein dem zugrunde liegender Vertrag gesetzeswidrig und damit nichtig ist. Ein Rechtfertigungsgrund für die Observation war für das Gericht schon deshalb nicht gegeben, weil sich Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft keine Treue "schulden". Der Detektiv konnte daher das vereinbarte Honorar nicht einfordern.
Hinweis: Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Detektiv die Vergütung bereits ganz oder teilweise gezahlt, wird ein Rückzahlungsanspruch jedoch daran scheitern, dass er die Sittenwidrigkeit des Vertrages gekannt hat oder zumindest kennen musste (§ 817 BGB).
Urteil des AG Siegburg vom 29.09.2004
4 C 805/03
NJW Heft 49/2004, Seite XII