Hat der Schuldner ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück verschwiegen, weil die Immobilie bereits vor zwei Jahren sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstellt wurde und er deshalb davon ausgegangen ist, das Grundstück sei für ihn nicht mehr "verfügbar", muss dieses Vorbringen bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden.
Urteil des BGH vom 20.12.2007 - IX ZB 189/06
WoM 2008, 98
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