Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer (hier vierzehntägigen) Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Der Bundesgerichtshof lehnte demnach die Wiedereinsetzung in letzter Instanz ab. Die Berufungsfrist war somit verstrichen.
Beschluss des BGH vom 26.03.2007
II ZB 14/ 06
NJW 2007, 1751
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