Anwaltsgebühren im Zivilprozess

Welche Anwaltskosten fallen beim Zivilprozess an?
Zivilprozesse sind häufig teurer als man erwartet. Bei einem Rechtsstreit sind die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht so manches Mal höher als der Betrag, um den gestritten wird. Jede Partei sollte sich daher in einem Rechtsstreit gut überlegen, ob man überhaupt das Risiko eines Prozesses (Geld, Zeit und Nerven) wirklich eingehen will.

Grundlage der Kostenberechnung für die Anwalts- und Gerichtskosten bildet der Streitwert (Gegenstandswert der Sache). Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe der jeweiligen Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Die Festlegung der Gebührenhöhe ist abhängig von der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Die genaue Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen bestimmt. Gebührentabellen nach dem Streitwert finden sich auf verschiedenen Websites, hier zum Beispiel bei der Bundesrechtsanwaltskammer

Im Zivilprozess fallen folgende Anwaltsgebühren an: Die Verfahrensgebühr für das Betreiben der Angelegenheit (einschließlich Besprechung und Beratung, Fertigung von Schriftsätzen usw.), die Terminsgebühr für die Vertretung des Mandanten in einem Verhandlungs- oder Beweisaufnahmetermin sowie die Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vergleichs. Die Gebühren können nebeneinander anfallen. Zusätzlich sind an Kosten Auslagenersatz und Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt kann einen angemessenen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen fordern (§ 9 RVG).

Kosten Rechtsanwalt
- Einleitung Anwaltsgebühren
- Erstes Beratungsgespräch
- Kosten im Zivilprozess
- Erfolgshonorar
- telefonische Rechtsberatung
- Rechtsdienstleistungen
- Beratungshilfe
- Prozesskostenhilfe
  Kredite Vergleichen


Der Rechtsanwalt kann bis zu 3,5 Gebühren im Prozess und das Gericht bis zu 3 Gebühren verlangen. Für die Prozessvertretung fällt in erster Instanz eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr und 1,2 Gebühren für die Verhandlung bei Gericht (Terminsgebühr) an. Dabei ist der Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes unerheblich. Kommt es zu einem Vergleich, entsteht eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,0 oder 1,5.

Geht der Zivilprozess ohne Urteil, d.h. durch Anerkenntnis, Vergleich oder Klagerücknahme aus, werden zwei Gebühren erstattet. Wer den Zivilprozess gewinnt, erhält die aufgewendeten Anwaltskosten vom Gegner erstattet. Wer verliert, muss hingegen die Gerichtsgebühren und ggf. die Kosten des gegnerischen Anwaltes tragen. Wenn keine Seite ganz gewinnt, richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Hier kommt es dann zur quotalen Aufteilung der Gerichtskosten.

Die Rechtsanwaltsgebühren hat immer der Auftraggeber zu zahlen. Der Auftraggeber kann aber aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts seinen Anspruch auf prozessuale Kostenerstattung gegen den Prozessgegner geltend machen. Sofern Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, erhält der beigeordnete Anwalt seine Vergütung von der zuständigen staatlichen Stelle und nicht von seinem Auftraggeber.

Auf der Website der Berliner Anwaltskanzlei Nürnberger Schlünder wird ein leicht verständliches Rechenbeispiel für die anfallenden Anwaltskosten einer außergerichtlichen und anschließend gerichtlichen Vertretung gegeben. Der nachstehend kursiv gedruckte Inhalt stammt wegen der guten Darstellung auch aus dieser Website.

In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine so genannte Mittelgebühr von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr. Quelle und mehr zum Thema bei: Anwaltskanzlei Nürnberger Schlünder

Berechnung der Anwaltskosten und der Prozesskosten
Statt separat die Anwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren zu ermitteln, können Sie sich auch in einem Schritt bei einfachen Verfahren die gesammten Prozesskosten anzeigen lassen. Die insgesamt anfallenden Prozesskosten nach dem RVG lassen sich komfortabel mit dem bei Finanztip.de integrierten Rechner-Tool "Prozesskosten für Zivilprozess" darstellen. Bei komplexeren Sachverhalten sollten die Gebühren für den Rechtsanwalt allerdings separat ermittelt werden.

Der auf dem Justizportal NRW Kostenrisikorechner setzt die genaue Kenntnis der zugrunde zu legenden Wertgebühren voraus und ist daher für viele Interessenten nur eingeschränkt nutzbar. An Profis und damit an Rechtsanwälte und Angestellte aus Anwaltskanzleien wendet sich die Berechnung des Prozesskostenrisikos im Zivilrecht auf der Website von rechtsanwaltsgebuehren.de.

Höhe der Gerichtskosten
Das Gerichtskostengesetz (kurz: GKG) regelt die die zu zahlenden Gerichtsgebühren. Hervorzuheben ist der § 34 GKG Wertgebühren. Noch übersichtlicher ist die Anlage 2 zu § 34. Aus dieser Gerichtskostentabelle lassen sich die Wertgebühren sehr einfach ablesen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Werte nur das 1,0fache der Wertgebühren wiedergeben.

Die anfallenden Gerichtskosten für einen Zivilprozess bzw. einen Arbeitsgerichtsprozess in der 1. Instanz lassen sich auch sehr einfach mit dem bei Finanztip.de integrierten Gerichtskostenrechner ermitteln. Die Berechnung der Gerichtskosten ist u.a. abhängig davon, ob das Gerichtsverfahren mit einem Urteil oder zum Beispiel mit einem Vergleich oder in anderer Form beendet wird. Beispiel: Bei einem Zivilprozess und einem Streitwert von 5.000 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von 363 Euro zuzüglich der gerichtlichen Auslagen an.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps