Rechtsdienstleistungen ohne Rechtsanwalt

Rechtsberatung durch Nicht-Juristen
Rechtsdienstleistungen, wie Rechtsberatungungen, können teilweise auch von anderen Personen als einem Rechtsanwalt (Nichtjurist) erbracht werden. Die gesetzliche Grundlage bildet hierfür das Rechtsdienstleistungsgesetz (kurz RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz führt den neuen Begriff der Rechtsdienstleistung ein: Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

Das Gesetz betrifft nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Seit dem 01. Juli 2008 können außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auch von dafür geeigneten anderen Personen erbracht werden. Hintergrund: In praktisch keinem Mitgliedsstaat der EU war der Berufsstand des Rechtsanwaltes so geschützt wie in Deutschland.

Rechtsberatung als Nebenleistung
Zulässig ist nach § 5 RDG die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören. Die Rechtsvorschrift nennt als erlaubte Nebenleistungen ausdrücklich (aber nicht abschließend) Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten "Testamentsvollstreckung", "Haus- und Wohnungsverwaltung" und " Fördermittelberatung" erbracht werden.

So können verschiedene Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erbringen. Dazu gehört zum Beispiel die Beratung eines Architekten zu baurechtlichen Fragen oder der Web-Designer, der seinen Auftraggeber über die Pflichten im Impressum rechtlich informiert. Aber sogar Handwerker und Dienstleister können im engen Rahmen ihrer Haupttätigkeit ggf. Rechtsdienstleistungen (Rechtsrat) als Nebenleistung zu einer anderen Hauptleistung ausüben. So zum Beispiel der Wohnungsmakler, der über die Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung informiert oder die Autowerkstatt, die anlässlich der Reparatur eines Unfallschadens den Kfz-Halter auch versicherungsrechtlich berät.

Kosten Rechtsanwalt
- Einleitung Anwaltsgebühren
- Erstes Beratungsgespräch
- Kosten im Zivilprozess
- Erfolgshonorar
- telefonische Rechtsberatung
- Rechtsdienstleistungen
- Beratungshilfe
- Prozesskostenhilfe
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Beispiel Autowerkstatt
Ein häufig zitiertes Beispiel zum Rechtsdienstleistungsgesetz ist in den Medien nach wie vor die Automobilwerkstatt, die nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsrat erteilt. Die Schadensregulierung nach einem Kfz-Unfall und die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung betrifft auch Rechtsfragen, die im Zusammenhang einer sonstigen üblichen Dienstleistung stehen und als Nebenleistung erbracht werden. So kann zum Beispiel die Autowerkstatt, die anlässlich eines Unfallschadens im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs, den Fahrzeughalter auch versicherungsrechtlich beraten.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Nach § 6 Abs. 1 RDG sind grundsätzlich auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt. Derartige unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind zum einen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zulässig. Zum anderen dürfen Juristen von Verbraucherzentralen oder Mieterverein unentgeltlich Bedürftige oder andere Personen rechtlich beraten. Automobilvereine können so eine unentgeltliche Rechtsberatung für ihre Mitglieder ausüben.

Rechtsberatung durch Interessenvereinigungen und Verbände
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt noch für einige andere Personen und Vereinigungen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Zu nennen sind insbesondere § 7 RDG (Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften) und § 10 RDG (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde) im Bereich von Inkassodienstleistungen, Renten- und anderen Versorgungsleistungen oder sofern die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbracht werden.

Haftung bei fehlerhafter Rechtsdienstleistung
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die im RDG genannten "Nichtjuristen" für die erlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen haften. Ein gewisses Haftungsrisiko ist zumindest bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung gegeben. Um auch grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen, ist zur Sicherheit mit dem Kunden eine individuelle Ausschluss-Vereinbarung zu treffen oder das Risiko wäre in der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht abzudecken. Die laufenden Versicherungpolicen müssten dann auf den Versicherungsschutz für "Erbringung von Rechtsdienstleistungen" geprüft werden.

Rechtsdienstleistungsregister
Gemäß § 16 RDG werden im Rechtsdienstleistungsregister Personen öffentlich bekanntgemacht, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche erlaubt sind. Weiterhin sind in diesem Verzeichnis Personen oder Vereinigungen aufzulisten, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde. Diese Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen hau auch die Webadresse rechtsdienstleistungsregister.de.

Weitere Informationen zu Rechtsdienstleistungen
Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) enthält gravierende Änderungen für die Rechtsberatung. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und in der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV).

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