Hinweise zur Haftung bei Reitunfällen

Reitunfälle mit leichten und schwereren Verletzungen kommen vermutlich häufiger vor als man denkt. Nach einem Unfall und einer Reitverletzung stellt sich für Pferdehalter und für den Reiter die Frage, ob hier eine Haftung vorliegt und ggf. sogar Schadenersatz und Schmerzensgeld vom verletzten Reiter beansprucht werden kann. Jeder Pferdehalter wird ohnehin eine entsprechende Tierhalterhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben, um so Versicherungsschutz für viele Reitunfälle zu erhalten. Die Absicherung bei gelegentlicher und unentgeltlicher Nutzung eines Privatpferdes erfolgt auch über die Tierhalterhaftpflichtversicherung, sofern das Fremdreiterrisiko mit eingeschlossen ist. Dies ist in den meisten Tierhalter-Versicherungspolicen der Fall. Die nachstehenden Gerichtsurteile sollen als eine Art kleine Checkliste dienen, um die möglichen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gut einschätzen zu können.

Reitunfall im Reitkurs

Veranstalter von Reitkursen sind dazu verpflichtet, gerade bei Anfängern mit besonders großer Sorgfalt zu agieren, um möglichen Unglücksfällen vorzubeugen. So müssen sie als Pferdehalter bei einem Reitunfall die Erfüllung dieser Pflichten ggf. vor Gericht nachweisen. In einem Fall vor dem OLG Koblenz hatte eine Frau an einem Reitkurs teilgenommen. Während der ersten Reitstunde begann das Pferd, das ihr der Veranstalter - der gleichzeitig Pferdehalter war - zur Verfügung gestellt hatte, plötzlich zu galoppieren und warf sie ab. Die Dame erlitt infolge des Sturzes schwere Verletzungen. Sie verlangte später wegen Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht Schadensausgleich vom Veranstalter. Doch der weigerte sich. Die Frau habe einen Reitfehler begangen und sei deshalb allein für den Sturz verantwortlich, so der Pferdehalter. Die Reitschülerin zog vor Gericht.

Sorgfaltspflicht im Reitkurs

Das OLG Koblenz erkannte eine Schadensersatzpflicht des Kursveranstalters aufgrund der Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflicht (Urteil vom 16.03.2006 – 5 U 1708/05). Der Reitunfall sei die Folge unterlassener Schutzmaßnahmen des Veranstalters bzw. des Reitlehrers, für den der Veranstalter hafte, so die Richter. Für den Umfang der zu treffenden Vorbeugemaßnahmen sei insbesondere die Art der Übung sowie das Alter und die Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd von Bedeutung. Ein Reitlehrer müsse seine Schüler immer über die zu beachtenden Regeln und Schutzmaßnahmen informieren, so das Gericht.

Darüber hinaus müsse er sich stets vergewissern, dass die Teilnehmer auch alles verstünden und zur Umsetzung im Stande seien. Sollte es sich um die erste Reitstunde eines Schülers handeln, müsse der Veranstalter ihm außerdem ein friedfertiges Pferd zuweisen, das nicht zu temperamentvollen Gangwechseln neige. Um ganz sicher zu gehen, müsse das Pferd zunächst sogar an der Leine geführt werden, damit Tier und Reiter sich aneinander gewöhnen könnten, so die Richter. Sämtliche Maßnahmen habe der Veranstalter und Pferdehalter im Verfahren aber entweder erst gar nicht dargelegt oder er habe sie nicht nachweisen können. Und deshalb sei er schadensersatzpflichtig.

Unfall bei Reiten auf dem fremden Pferd und Reitbeteiligung

Hinweis der ARAG-Versicherung: Wer im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Pferd verletzt wird, kann dessen Halter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das erfuhr auch eine Pferdenärrin, die gegen eine Zahlung von monatlich 35 Euro einmal wöchentlich den Wallach der Pferdebesitzerin reiten durfte. Nach dem Reiten hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen. Das wollte die Klägerin auch im Sommer 2010 so machen. Doch nachdem sie von dem Wallach abgestiegen war, wurde dieser durch ein Geräusch erschreckt und sprang zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem Zwischenfall eine Fraktur erlitt.

Unter Hinweis darauf, dass ein nicht gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 Euro. Zu Unrecht, befanden die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Bei der Reitbeteiligung der Klägerin handelte es sich nach Überzeugung des Gerichts trotz der von ihr monatlich gezahlten 35 Euro eindeutig um eine private und nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. In so einem Fall ist daher von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das Pferd gelegentlich überlassen wird (OLG Nürnberg - Az.: 8 U 510/11).

Rechte und Pflichten einer Reitbeteiligung

Pferdebesitzer und Reitbeteiligung sind bei der Festlegung einer Reitbeteiligung relativ frei. Besonderes Augenmerk sollten beide Parteien jedoch auf den Versicherungsschutz richten. Beide Partner können den Vertrag über eine Reitbeteiligung frei formulieren und gestalten. Im Internet finden Sie an verschiedenen Stelle auch einen vorformulierten Mustervertrag über eine Reitbeteiligung. Beispiel eines Reitbeteiligungsvertrages.

So heißt es dort zum Beispiel zu Schadensersatzansprüchen: "Die Vertragspartner verzichten auf alle Ansprüche untereinander bezüglich aller ihnen durch das oder bei Benutzung des Pferdes verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind oder auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen. Die Reitbeteiligung haftet für sämtliche durch sie verursachten Schäden am Pferd und an den vom Pferdehalter zur Verfügung gestellten Gegenständen."

Fremdreiter - Gastreiter - ständiger Mitreiter

Einen informativen Beitrag zu den Rechten und Pflichten einer Reitbeteiligung hat Frau Rechtsanwältin Voy verfasst. Ihre Website: voy-anwaeltin.de verfasst, in dem sie sich auch ausführlich zum Versicherungsschutz und den Besonderheiten bei Fremdreiter und Gastreiter widmet. Zitat:

Grundsätzlich haftet der Pferdebesitzer als Tierhalter gegenüber Dritten verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht- Für diese Haftung sollte die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Regelmäßig umfasst diese Versicherung auch die Schäden solcher Dritter, denen der Pferdebesitzer gelegentlich sein Pferd unentgeltlich überlässt. Sicherheitshalber sollte trotzdem bei der Versicherung nachgefragt werden, ob ein solches Fremdreiter- oder Gastreiterrisiko mit abgedeckt ist.

Wird das Pferd einer bestimmten Person regelmäßig zur Verfügung gestellt, kann diese Person auch bei der Versicherung namentlich als Fremdreiter mitversichert werden. Anders sieht es dagegen aus, sobald die Überlassung des Pferdes nicht mehr kostenlos erfolgt oder an die Überlassung des Pferdes bestimmte Pflichten, beispielsweise Füttern, Misten, Bewegen, Pflege, etc., geknüpft werden. Bei einer monatlichen Kostenbeteiligung wird die Reitbeteiligung hinsichtlich der Haftung unzweifelhaft als Mithalter des Pferdes angesehen, mit der Folge, dass auch sie gegenüber Dritten für Schäden, die durch das Pferd verursacht werden, aufkommen muss und mit der weiteren Folge, dass eigene Schäden der Reitbeteiligung nicht mehr durch die Versicherung des Pferdebesitzers ersetzt werden.

Reitunfall bei Gespannfahren

Erteilt ein Pferdehalter, der den Pferde-Fahrsport als Hobby betreibt, aus Gefälligkeit kostenlos Unterricht im Gespannfahren, ist er einem Schüler schadensersatzpflichtig, wenn sich dieser infolge einer falschen Anleitung durch einen Sturz Verletzungen zuzieht. An der Haftung des "Fahrlehrers" änderte auch nichts, dass er durch Schilder darauf hingewiesen hatte, dass die Unterrichtsteilnahme auf eigene Gefahr erfolgt. Urteil des OLG Hamm vom 11.11.1999 - 6 U 120/98, NJW-RR 2001, 19

Kennzeichnungspflicht bei zum Auskeilen neigenden Pferden

Ein Reiter erlitt bei einem gemeinsamen Ausritt mit mehreren Pferden eine Beinverletzung, weil das vor ihm befindliche Pferd unvermittelt ausschlug. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Halter des Pferdes, der von der Neigung seines Pferdes zum Ausschlagen wusste, zum Ersatz des gesamten Schadens. Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Ausschlagen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten. Ist der nachfolgende Reiter über die Gefährlichkeit des Tieres nicht informiert, trifft ihn kein Mitverschulden, wenn er wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigter Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht aufreitet und das Pferd in diesem Moment nach hinten ausschlägt. Urteil des OLG Koblenz vom 26.01.2006 - 5 U 319/04.

Reitverein haftet als Tierhalter auch gegenüber dem eigenen Vorstand

Auch seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gegenüber haftet ein Reitverein bei Reitunfällen in der Regel als Tierhalter. Das gilt selbst dann, wenn dieses Risiko zuvor nicht versichert werden konnte, entschied das Landgericht Münster. (Urteil vom 01.06.2007 – 16 O 558/06). Zum Urteil: Bei dem Reitunfall habe sich die spezifische Tiergefahr eines Pferdes verwirklicht, dessen Halter der in Anspruch genommene Reitclub sei, so das Gericht. Zwar sei nicht jeder Sturz eines Reiters auf tierisches Verhalten zurückzuführen, doch stelle das Scheuen eines Pferdes aufgrund eines knackenden Geräusches eine typische Tiergefahr dar. Weil diese Gefahr ursächlich für die Verletzung der Reiterin geworden sei, müsse der Reitverein zahlen. Da sie sich auf einem gewöhnlichen Ritt, ohne besondere Risiken, befunden habe, scheide ein "Handeln auf eigene Gefahr" aus. Außerdem entfalle die Gefährdungshaftung des Vereins auch nicht deshalb, weil es sich bei der verletzten Person um die Schriftführerin des Clubs und damit um ein Vorstandsmitglied handle. Nach gängiger Rechtsprechung des BGH werde jedem "Verletzten", der sich zuvor ordnungsgemäß verhalten habe, ein Schadensersatzanspruch eingeräumt. Dazu zählten auch Vorstandsmitglieder.
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