Der Teppichboden hatte ursprünglich rund 14.000 DM, die Sitzmöbel rund 16.500 DM gekostet. Die Haftpflichtversicherung des Gastes hatte 7.000 DM Entschädigung gezahlt, weil die Flecken nicht rückstandslos zu entfernen waren. Die Gastgeber wollten aber weitere 13.500 DM von ihrem Gast für die Kosten der Neuverlegung des Bodenbelags und des Neubezugs der Polster unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt". Das Oberlandesgericht hat die Klage auch in zweiter Instanz (Vorinstanz: Landgericht Dortmund) abgewiesen.
Der Zeitwert von Polstermöbeln und Teppichboden lag nach vier
Jahren noch bei insgesamt 14.000 DM. Eine Neuverlegung bzw.
Neuanschaffung des Teppichbodens und der Möbel hätte - unter
Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" - Kosten von 19.000 DM
verursacht. Da dieser Betrag mehr als 30% über dem Verkehrswert
der Gegenstände lag, ist eine Neuanschaffung abzüglich eines
Wertvorteils "neu für alt" unverhältnismäßig. Die Gastgeber können
nur Wertersatz in Höhe der bereits gezahlten 7.000 DM verlangen.
OLG Hamm 27 U 183/00 (Urteil vom 13.02.2001), (Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung v. 11.04.2001)
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