Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt die Forderung im Prinzip für berechtigt, zog allerdings ein Drittel der Summe wegen Mitverschuldens der Verletzten ab (5 U 465/01). Tiere, zumal größere Tiere wie Pferde, stellten wegen der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens grundsätzlich ein nicht voll beherrschbares Risiko dar, so das OLG. Deshalb hafte grundsätzlich der Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichte.
Allerdings sei die Reitschülerin zu nahe an Pferd 'Röschen' vorbeigegangen (in etwa 140 Zentimetern Abstand vom Hinterteil des Tieres). Damit habe sie sich ohne Not den Bewegungen des Pferdes ausgesetzt, denn es gebe auch andere Wege zum Stall. Hufschmiede, Reitlehrer und Sachverständige hätten betont, es sei gefährlich, zwischen den Boxen durchzugehen, wo links und rechts Pferde angebunden seien.
Zumindest müsse man sich dann bemerkbar machen, das sollte eine Schülerin nach der zwanzigsten Longestunde schon wissen. Selbst wenn auch andere Reiter den Durchgang gewohnheitsmäßig benützten, bleibe es eine Nachlässigkeit.
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