Schmerzensgeld: ungehöriges Schadensregulierungsverhalten

Versucht eine Versicherung, einen Geschädigten durch zweimalige Übersendung von Schecks, mit deren Einlösung ein Verzicht auf weitergehende Ansprüche verbunden sein soll, trotz offensichtlich erheblich höherer Schmerzensgeldansprüche zu überrumpeln und wird der Ausgleich der offensichtlich deutlich höheren Ansprüche auch im Übrigen in ungehöriger Weise verzögert, kann das Gericht die Schmerzensgeldansprüche angemessen erhöhen (hier von 19.000 auf 22.000 Euro).

Urteil des LG Berlin vom 06.12.2005
10 O 415/05
NJW 2006, 702

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