Schneeballsystem und Rückzahlungsverpflichtung

Geld zurück im Schneeballsystem: Anspruch auf Rückzahlung
Wer im Rahmen einer als Pyramide organisierten "Schenkkreises" Geldzahlungen an ein in der Pyramide ganz oben stehendes Mitglied des "Empfängerkreises" leistet, kann sein Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung von dem "Beschenkten" zurückverlangen. Nach Ansicht des BGH sind schnellballartig organisierte Schenkkreis sittenwidrig und entsprechende Vereinbarungen daher nichtig (Bundesgerichtshof Urteile vom 10.11.2005, Az.: III ZR 72/05 und III ZR 73/05).

Der BGH hat damit die Sittenwidrigkeit solcher Veranstaltungen anerkannt. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der Einsatz nicht zurück verlangt werden, wenn der Einzahler selbst die Sittenwidrigkeit kannte oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.

Details zu den BGH-Urteilen: III ZR 73/05 und III ZR 72/05

Auszug aus Pressemitteilung:
Rückzahlung von im Rahmen eines "Schenkkreises" gezahltem Geld
Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat. Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".

In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden. Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 € nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

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Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen. Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05

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