Die allgemeine Schulpflicht dient demgegenüber dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die bloße Wissensvermittlung, sondern auch auf die Heranbildung selbst verantwortlicher Persönlichkeiten und verantwortungsvoller Staatsbürger in einer pluralistischen Gesellschaft. Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht - wie in zahlreichen gleich gelagerten Fällen vorher - eine gegen die allgemeine Schulpflicht gerichtete Verfassungsbeschwerde betroffener Eltern zurück.
Beschluss des BVerfG vom 31.05.2006
2 BvR 1693/04
ZAP EN-Nr. 432/2006
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