Schwimmverbot für störende Badegäste
Betreiber öffentlicher Schwimmbäder dürfen Badegästen für die gesamte Saison Hausverbot erteilen, wenn sie beharrlich und in erheblicher Weise gegen die Schwimmbadordnung verstoßen haben.
Urteil des VG Mainz vom 12.07.2006
6 L 527/06 MZ
Wirtschaftswoche Heft 26/2006, 155