Abwesenheitsvergütung für Altenheimbewohner:
Zahlung ist erst ab drei Tage Abwesenheit zulässig
Ein Altenpflegeheim hatte in den Heimverträgen folgende Klausel stehen: Jeder Heimbewohner, der mehr als zwei Tage abwesend ist, erhält für jeden Tag der Abwesenheit einen Betrag von ... DM zurück. Die Heimbewohner hielten die Einschränkung, dass bei einer Abwesenheit von weniger als zwei Tagen nichts zu erstatten sei, für unzulässig.
Das Oberlandesgericht Nürnberg dagegen sah in dieser Regelung keine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner (3 U 1062/97). Was die Heimleitung einspare, wenn Heimbewohner abwesend seien, müsse sie ihnen selbstverständlich erstatten. Wenn diese aber nur ganz kurz außer Haus blieben, seien spürbare Einsparungen gar nicht möglich. Die Personalkosten blieben in diesem Fall konstant. Auf verbrauchsabhängige Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizung habe die Abwesenheit einzelner Heimbewohner (jedenfalls in Zwei- und Dreibettzimmern) keinerlei Auswirkung, da die Mitbewohner trotzdem Strom und Heizung benötigten. Der Aufwand für Pflegemittel sinke ebensowenig: Erkrankte Heimbewohner, die auf Pflegemittel angewiesen seien, könnten das Heim sowieso schwerlich verlassen, gesunde Heimbewohner bräuchten weniger Pflegemittel und würden diese im übrigen auch mitnehmen. Der Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln werde so weit im voraus geplant, dass kurzfristige Abwesenheit auch die Kosten der Verpflegung kaum reduziere. Eine Abwesenheit bis zu zwei Tagen erbringe also so minimale Einsparungen, dass die beanstandete Klausel keineswegs zu einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung führe. Solche Klauseln seien in Pflegeheimen vielmehr üblich und zulässig.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. August 1997 - 3 U 1062/97