Verständigungsschwierigkeiten im Strafprozess: Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht erforderlich, um einen Dolmetscher zu finanzieren

Zwei jugendliche Ausländer wurden wegen kleiner Diebstähle zu einem Arrest von zwei Wochen verurteilt. Das Urteil wurde mit dem Vorwurf angegriffen, man habe es versäumt, den Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, was gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Die Angeklagten seien mittellos und könnten sich keinen Dolmetscher leisten, um sich außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Anwalt zu verständigen. In so einem Fall müsse man den Angeklagten einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen, weil das deutsche Recht nur unter dieser Voraussetzung die Erstattung der Dolmetscherkosten vorsehe. Das Oberlandesgericht Oldenburg war anderer Ansicht und wandte sich an den Bundesgerichtshof (BGH), um die umstrittene Frage klären zu lassen.

Nach dem Beschluss des BGH ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht notwendig (3 StR 6/00). Bei reinen Verständigungsschwierigkeiten habe der Angeklagte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf den kostenlosen Beistand eines Dolmetschers. Dieser Anspruch beziehe sich nicht nur auf die Hauptverhandlung vor Gericht, sondern insbesondere auch auf Vorbereitungsgespräche mit dem Verteidiger. Dem Angeklagten dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass er die Gerichtssprache nicht verstehe, das gehöre zu den Prinzipien eines fairen Verfahrens. Die kostenlose Inanspruchnahme eines Übersetzers erfordere aber nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, nur weil in diesem Fall die Kostenerstattung gesetzlich geregelt sei. Vielmehr müsse man das deutsche Recht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention auslegen und dem Angeklagten auch ohne Pflichtverteidiger erlauben, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen.


Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00
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