Fallschirmspringer verheddert sich
Ein junger Mann, der bei der Bundeswehr ein wenig Erfahrung im Fallschirmspringen sammelte, trat danach einem Fallschirmsportverein bei. Hier absolvierte er eine Sprungausbildung im Freifall mit Flächenfallschirm. Bei seinem dritten Absprung löste er nach freiem Fall von zehn Sekunden die Öffnung des Schirms mit der Hand aus. Dabei kippte er mit seinem Kopf nach unten, mit den Beinen nach oben. Sein linker Schuh verfing sich in Fangleinen des Schirms, der sich deshalb nur asymmetrisch öffnete, trudelte und viel schneller als sonst nach unten sank. Beim Aufprall auf dem Boden wurde der Springer schwer verletzt. Er verklagte Sportverein und Ausbildungsleiterin auf Schmerzensgeld: Man habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass Trekkingschuhe mit Haken beim Springen gefährlich seien, warf er der Ausbilderin vor.
Auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah darin ein Versäumnis (5 U 504/01). Ein Sportlehrer müsse die Schüler auf Risiken der Sportart hinweisen und den richtigen Umgang damit lehren. Die meisten Lehrbücher des Fallschirmspringens erwähnten, dass Springer keine Schuhe mit Haken tragen dürften, erklärte das OLG, das gehöre zum Grundwissen. Auch der Fachhandel biete keine solchen Sprungstiefel an. Darüber hätte die Ausbilderin den weitgehend unerfahrenen Schüler informieren und dafür sorgen müssen, dass er geeignete Schuhe beim Springen trug.
Die Ausbilderin schilderte den Unfall so: Der Schüler 'lag nicht stabil in der Luft, wie es ihm beigebracht wurde, bevor sich der Fallschirm öffnete'. Dies sei die Ursache dafür gewesen, 'dass sich eine der Leinen in der Öse seines Schuhs verfangen konnte und sein Bein mit nach oben zog'. Durch seine 'falsche Lufthaltung' habe der Schüler wohl den Sprungunfall mit ausgelöst, räumte das OLG ein. Doch ohne die Haken der Schnürstiefel wäre der Fehler leicht auszubügeln gewesen und ohne schlimme Konsequenzen geblieben. Als Entschädigung musste die Ausbilderin dem verletzten Springer 10.225,84 Euro (20.000 DM) Schmerzensgeld zahlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2002 - 5 U 504/01