In eisglatter Haltebucht gestürzt:

Im öffentlichen Verkehrsraum kann nicht überall gestreut werden
In einer Haltebucht für Autos vor einem Kindergarten passierte es: Auf eisglattem Boden rutschte eine Frau aus und brach sich das linke Schienbein und das Sprunggelenk. Die Stadt hätte streuen müssen, meinte sie und verklagte die Kommune auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Es bestehe keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen und Plätze, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (9 U 159/97). Für den Fahrverkehr zu streuen seien vor allem gefährliche und zugleich verkehrswichtige Stellen. Zum Schutz der Fußgänger müssten bei winterlicher Glätte wichtige Gehwege und belebte Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften geräumt und gestreut werden. Ausgenommen blieben nur entbehrliche, meist entsprechend beschilderte Gehwege. Auf belebten öffentlichen Parkplätzen müsse die Stadt nicht die gesamte Parkfläche sichern. Es reiche aus, einen Streifen zu streuen, der den Insassen das gefahrlose Verlassen des Parkplatzes bzw. das gefahrlose Erreichen des Wagens ermögliche.

Was die 2 mal 12 Meter große Haltebucht vor dem Kindergarten betraf, verneinte das Gericht eine Streupflicht der Stadt. Hier könne der Kraftfahrer sein Auto in unmittelbarer Nähe des (bestreuten) Bürgersteigs zum Parken abstellen und diesen mit wenigen Schritten erreichen. Er könne sich am Wagen festhalten oder die schneeglatte Fläche der Haltebucht ganz meiden und außen herum gehen. Auch ein Fußgänger müsse seine Gehweise an die winterlichen Verhältnisse anpassen - die Streupflicht solle nur wirkliche Gefahren durch winterliche Witterung beseitigen, nicht aber jeder Art von Unbequemlichkeit vorbeugen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1998 - 9 U 159/97

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