Das Landgericht Freiburg war ebenfalls dieser Auffassung, sprach der Verletzten aber eine Mitschuld zu, weil sie "bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aufkantung hätte erkennen können" (2 O 155/98). Die Hälfte der Behandlungskosten musste die Frau daher selbst begleichen.
Dennoch: Unebenheiten solchen Ausmaßes hätte die Stadt beseitigen müssen, meinte das Gericht, das wäre auch wirtschaftlich nicht unzumutbar. Während auf den Pfaden zwischen den einzelnen Gräbern die Platten fast alle schräg und unregelmäßig lägen - also auch leicht erkennbar sei, dass man auf grobe Unebenheiten achten müsse -, könne der Friedhofsbesucher auf den Hauptwegen eine einigermaßen ebene Fläche erwarten. Außerdem würden Friedhöfe vornehmlich von älteren Menschen aufgesucht, die erfahrungsgemäß besonders sturzgefährdet seien. Ein Friedhof als Ort der Trauer, Besinnung und des Totengedenkens lenke obendrein die Aufmerksamkeit des Besuchers von den Gefahren des Wegs ab und hin auf andere Dinge.
Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 1998 - 2 O 155/98
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