Polizisten gehen mit Straftäter "einen heben":

Polizeibeamter ist außerhalb der Dienstzeit nicht zur Festnahme eines Straftäters verpflichtet
Zwei Polizisten begegneten bei einem Stadtbummel nach Dienstschluss einem per Haftbefehl gesuchten Straftäter. Gemeinsam ging man anschließend auf ein Bier. Dabei erzählte der Drogendealer, dass es ihm gelungen sei, aus der "wegen einer Haschischsache" angeordneten Untersuchungshaft zu fliehen. Die Polizisten nahmen ihn nicht fest und unternahmen auch nichts, als der Wirt wegen eines Streits unter anderen Gästen die Polizei rief und der Dealer sich daraufhin verdrückte. In der Folgezeit verübte die "Kneipenbekanntschaft" schwere Verbrechen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Polizisten wegen "Strafvereitelung" und forderte dafür Gefängnisstrafen.

Das Oberlandesgericht Koblenz sprach die Polizisten von diesem Vorwurf frei, lediglich disziplinarische Maßnahmen kämen in Betracht (1 Ss 275/97). Die Verpflichtung eines Polizisten, "jederzeit aktiv an der Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs mitzuwirken", bestehe nur während der Dienstzeit. Dem Strafverfolgungsbeamten stehe ein außerdienstlicher Freiraum für private Belange zu. Nur wenn die Beamten selbst damit beauftragt gewesen wären, wegen der Straftaten ihres Zechkumpanen zu ermitteln, hätten sie sofort handeln und ihre privaten Interessen hintanstellen müssen. Eine allgemeine Pflicht zu sofortigem, unter Umständen sogar selbstgefährdendem Einschreiten gegen Straftäter im Privatbereich gebe es aber nicht.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1998 - 1 Ss 275/97

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