Detektiv ermittelt Anschrift eines Zeugen

Muss das Gericht die Kosten dafür erstatten?
In einem Zivilverfahren erachtete das Gericht die Aussage eines (vom Kläger benannten) Zeugen als wichtig für das Urteil und beschloss, ihn vorzuladen. Der Kläger bzw. sein Anwalt sollte innerhalb einer bestimmten Frist dessen Anschrift mitteilen. Unter der Adresse, bei der er gemeldet war, war der Zeuge jedoch nicht zu erreichen. Anfragen bei zwei Melderegistern sowie einem Gewerberegister führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger schaltete daraufhin eine Detektei ein, um die Adresse des Zeugen zu ermitteln, was ihn rund 1000 DM kostete. Da im Prozess um 9000 DM gestritten wurde, fand das Gericht diese Geldausgabe unverhältnismäßig hoch und lehnte es ab, sie ihm zu ersetzen. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr.

Das Oberlandesgericht Koblenz kam ihm zu Hilfe (14 W 391/98). Grundsätzlich seien Kosten zu erstatten, wenn sie für einen Prozess notwendig seien. Das Verhältnis zwischen Kosten und Streitwert dürfe dabei nicht den Ausschlag geben. Der Kläger habe keine andere (und billigere) Möglichkeit gehabt, die Anschrift des Zeugen in Erfahrung zu bringen. Wenn ein Prozessbeteiligter selbst nicht in der Lage sei, einen Zeugen ausfindig zu machen, dürfe er auch die Dienste einer Detektei in Anspruch nehmen, ohne das selbst bezahlen zu müssen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 1998 - 14 W 391/98

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