Frau durch Fußball schwer verletzt
Spieler darf in der Nähe eines Festzelts den Ball nicht "volley" annehmen
Eine Frau saß mit Freunden am Eingang eines Festzelts auf einem Sportplatzgelände, um etwas zu trinken und sich zu unterhalten. Zur gleichen Zeit spielten einige Sportler auf einem nur zehn Meter entfernten geteerten Weg Fußball, dazwischen stand ein Geländewagen. Einer der Spieler versuchte, den ihm zugespielten Ball direkt an einen neben dem Geländewagen stehenden Mitspieler weiterzugeben. Das misslang, der Ball flog hoch über den Geländewagen und traf die Frau gerade in dem Moment ins Gesicht, als sie aus einer Bierflasche trank. Sie trug schwere Verletzungen an Gebiss, in der Mundhöhle und am Kiefer davon, und verklagte den Fußballer auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte sich auf ihre Seite: Der Spieler habe sich schuldhaft fahrlässig verhalten und müsse deshalb für die Behandlungskosten aufkommen und ihr obendrein Schmerzensgeld zahlen (8 U 976/98). Wenn die Fußballer schon nicht den (unmittelbar daneben liegenden) Sportplatz zum Spielen benutzten, sondern den geteerten Weg, dann hätten sie dementsprechend vorsichtiger spielen müssen. Jedermann (oder zumindest jeder Fußballer) wisse, dass ein "volley" (d.h. direkt im Flug ohne vorheriges Abstoppen) angenommener Ball über den Spann rutschen und deshalb eine ganz andere Richtung als die gewollte nehmen könne. In unmittelbarer Nähe des Festzelts hätte der Fußballspieler also den Ball niemals "volley" kicken dürfen, sondern hätte ihn mit der Brust oder dem Fuß abstoppen und dann flach schießen müssen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1999 - 8 U 976/98