Landwirt verursacht betrunken Verkehrsunfall
Trotz Führerscheinentzug darf er weiter mit seinem Traktor fahren
Im Herbst 1997 hatte ein Landwirt einen schwarzen Tag: Erst trank er in einer Kneipe zu viel Bier, dann setzte er sich (mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille) ans Steuer und fuhr mit seinem Auto von hinten auf einen Lastwagen auf. Das Amtsgericht nahm ihm deshalb vorläufig für die Zeit bis zur Hauptverhandlung den Führerschein ab, erlaubte es dem Landwirt allerdings, in der Zwischenzeit weiterhin landwirtschaftliche Fahrzeuge zu steuern, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet. (Wenn Berufskraftfahrern oder Landwirten wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung der Führerschein entzogen wird, gelten Ausnahmeregelungen: Sofern sie die Ordnungswidrigkeit nicht während der Arbeitszeit und nicht mit "ihrem beruflich zu nutzenden Fahrzeug" begangen haben, können die beruflich benötigten Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot ausgenommen werden.)
Gegen diese Auflage legte der Verkehrssünder Beschwerde ein: Sein Traktor, ohne den er seine Felder nicht bestellen könne, erreiche immerhin 40 km/h. Das Landgericht Frankenthal zeigte Verständnis und gestand ihm zu, während der Zeit des Führerscheinentzugs mit seinem Traktor fahren zu dürfen (III Qs 50/98). Es sei zulässig und geboten, die Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Zugmaschinen auch auf solche mit höherer Geschwindigkeit auszuweiten, da moderne Traktoren heutzutage eben meist schneller als 25 km/h führen. Die Ausnahmeregelung gelte aber nur für Fahrzeuge, die mit der Fahrerlaubnis der Klassen 3 oder 5 geführt werden dürften, nicht für Traktoren, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 erforderlich sei.
Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar 1998 - III Qs 50/98