Galeristin "prophezeit" große Wertsteigerung eines Gemäldes

Keine Schadenersatzpflicht bei Fehleinschätzung auf dem unberechenbaren Kunstmarkt
Eine Galeristin malte die Zukunft eines ihrer Gemälde etwas zu rosig aus: Einem Interessenten bot sie ein Bild für 29.000 DM als "absolutes Schnäppchen" an, denn in etwa zwei Jahren werde es circa 50.000 bis 60.000 DM wert sein. Das ließ sich der betuchte Kunde nicht zwei Mal sagen und kaufte das Kunstwerk mit dem Titel "Handzeichen". Als nach zwei Jahren ein Auktionator den möglichen Erlös beim Weiterverkauf des Bildes auf lediglich 6.000 bis 8.000 DM schätzte, fühlte sich der Kunde betrogen und verklagte die Galeristin auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich jedoch auf die Seite der Galeristin (22 U 89/98). Mit einer solchen Aussage übernehme die Galeristin keine Garantie. Schon gar nicht habe sie ihn vorsätzlich schädigen wollen: Es gebe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Kunsthändlerin den Käufer mit falschen Angaben zum Kauf eines überteuerten Bildes veranlasst habe. Eine "zuverlässige Einschätzung des Marktpreises eines Kunstwerks lasse sich auch für eine Galeristin schwer treffen". Dieser hänge nicht zuletzt von "subjektiven Faktoren und mitunter unberechenbaren Entwicklungen auf dem Kunstmarkt ab". Von den zwei Malern des Gemeinschaftswerks "Handzeichen" sei immerhin einer ein renommierter Künstler und Professor für Kunst. Man könne also der Galeristin getrost unterstellen, dass sie beim Verkauf ernsthaft der Auffassung gewesen sei, der Kunde erhalte mit diesem Kunstwerk eine "adäquate Gegenleistung" für sein Geld.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1998 - 22 U 89/98

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps